Schutzverordnungen sind als Nutzungspläne allgemeinverbindlich (Art. 21 des Bundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG; vgl. VerwGE B 2015/186 vom 29. Juni 2017 E. 3.1.3). Nutzungspläne werden nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung prozessual wie Verfügungen behandelt; das heisst sie sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten (BGE 144 II 41 E. 5.1 mit Hinweisen). Hierfür steht den betroffenen Grundeigentümern der Rechtsmittelweg offen.