auf diesem Plan der fragliche Strassenzug Teil eines Gebietes, welches in seiner Struktur erhalten werden soll (act. 37). Auch daraus können die Beschwerdeführer keine Pflicht zur Substanzerhaltung ableiten. 6.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Schutzverordnung der Stadt M.__ aus dem Jahr 1982 sei zwingend zu überarbeiten. Sie verweisen insbesondere auf Art. 176 Abs. 1 PBG, wonach Schutzinventare innert 15 Jahren seit Vollzugsbeginn des neuen Planungs- und Baugesetzes am 1. Oktober 2017 erlassen oder an das neue Recht angepasst werden.