_ bestehenden Wohnhäuser durch Neubauten zu ersetzen, begründen. Im Übrigen ist die kantonale Denkmalpflege, welche am 11. Februar 2015 zum Projekt aus dem Jahr 2014 Stellung genommen hat (act. 16/7, Beilage 6), zu keinem anderen Ergebnis gekommen. Auch aus der kommunalen Festlegung von "Innenentwicklungsgebieten", auf welche die Beschwerdeführer hinweisen, lässt sich kein Verbot ableiten, die beiden Wohnhäuser auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ zu ersetzen. Vielmehr ist auch © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte