Substanzerhaltung wird einzig für eine östlich in diesem Gebiet gelegene Baugruppe 7.1 angestrebt. Der Strassenzug im Abschnitt, der für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Bedeutung ist, wird als "regelmässige Reihe von meist traufständigen bürgerlichen Wohnhäusern an der L.__strasse, um 1900" beschrieben, ohne dass in diesem Zusammenhang die Erhaltung der Substanz als Ziel angegeben würde (vgl. Inventarblätter der schützenswerten Ortsbilder – M.__ – M.__, L, act. 17/14/4 S. 7 7.0.1). Mit dem neuen kantonalen Richtplan lässt sich deshalb kein Verbot, die auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ bestehenden Wohnhäuser durch Neubauten zu ersetzen, begründen.