6.2. Die Beschwerdeführer erachten den am 13. November 2017 ergangenen vorinstanzlichen Rekursentscheid als rechtswidrig, weil er den von der Regierung am 17. Januar 2017 erlassenen und vom Bundesrat am 1. November 2017 genehmigten behördenverbindlichen kantonalen Richtplan nicht berücksichtige.