6. Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Bewilligung des Abbruchs der auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ bestehenden Wohnhäuser Vers.- Nrn. 02__ und 01__. Sie berufen sich auf das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS, dazu nachfolgend Erwägung 6.1), den neuen kantonalen Richtplan (dazu nachfolgend Erwägung 6.2) und die kommunale Schutzverordnung aus dem Jahr 1982, die zwingend zu überarbeiten sei (dazu nachfolgend Erwägung 6.3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte