Sie gehen davon aus, das Projekt verletze Vorschriften des Gewässerschutzrechts (dazu nachfolgend Erwägung 8) und des Strassenrechts (dazu nachfolgend Erwägung 9). Für den Fall, dass das Bauvorhaben als im Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften stehend beurteilt werden sollte, machen sie schliesslich übermässige Einwirkungen im Sinn Art. 684 ZGB geltend (dazu nachfolgend Erwägung 10).