5. In materieller Hinsicht erachten die Beschwerdeführer die Bewilligung des Abbruchs der bestehenden Wohnbauten als unzulässig (dazu nachfolgend Erwägung 6). Sie vertreten die Auffassung, die geplanten Neubauten stünden im Widerspruch zum materiellen Baurecht, insbesondere aber zu den beiden entlang des fraglichen Abschnitts der Haldenstrasse geltenden Sondernutzungsplänen (dazu nachfolgend Erwägung 7). Sie gehen davon aus, das Projekt verletze Vorschriften des Gewässerschutzrechts (dazu nachfolgend Erwägung 8) und des Strassenrechts (dazu nachfolgend Erwägung 9).