Da die – zwar erst im Beschwerdeverfahren – beigezogenen Sondernutzungspläne – Überbauungsplan "U.__" und Gestaltungsplan "V.__" – in ihren wesentlichen Inhalten der Vorinstanz und den Beteiligten bekannt waren und zu keinen weiteren für die Beurteilung der Streitsache ausschlaggebenden Erkenntnissen führten, kann aus dem unterlassenen Beizug im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer geschlossen werden. Soweit die Vorinstanz den von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein nicht durchgeführt hat, ist ihr Vorgehen vor dem Hintergrund, dass bereits im Rekursverfahren gegen das frühere