Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, hätte die Beschwerdebeteiligte nicht auf die privatrechtliche Einsprache nach Art. 685 ZGB eintreten dürfen. Die Vorinstanz hat es indessen versäumt, den Einspracheentscheid, soweit er die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB zum Gegenstand hatte, aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdebeteiligte zur Ansetzung der vierzehntägigen Frist zurückzuweisen. Somit ist hinsichtlich der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB die Beschwerde teilweise gutzuheissen.