eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung dieses Verfahrens an. Das von den Beschwerdeführern erwähnte Urteil des Bundesgerichts 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 (VerwGE B 2015/279 vom 28. März 2017 E. 6 mit weiteren Hinweisen; BGer 5C_1/2017 und 5A_434/2017 vom 10. August 2017), nach welchem im öffentlich-rechtlichen Verfahren auch über privatrechtliche Einsprachen im Sinn von Art. 685 ZGB entschieden werden kann, ist insbesondere unter dem neuen st. gallischen Recht nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nicht massgebend (vgl. Botschaft, in: ABl 2015 S. 2521