Wortlaut – insbesondere auch des Randtitels – von Art. 86 Abs. 1 BauG (übernommen in Art. 154 PBG) einzig die Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB beinhalten. Werden zusammen mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache auch Schädigungen durch Grabungen und Bauten im Sinn von Art. 685 ZGB geltend gemacht und wurde keine entsprechende privatrechtliche Einsprache auf dem Zivilweg erhoben, setzt die zuständige Gemeindebehörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid entsprechend Art. 84 Abs. 3 BauG (übernommen in Art. 155 Abs. 2 PBG) eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung dieses Verfahrens an.