Vielmehr umfasste die Abweisung des Rekurses das Rechtsmittel auch insoweit, als es sich gegen die von der Beschwerdebeteiligten in einer besonderen Ziffer festgehaltene Abweisung der privatrechtlichen Einsprache gemäss Art. 684 ZGB (vgl. act. 16/8/V) gerichtet hat. Dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte Anfechtung des Rekursentscheides beim Verwaltungsgericht verunmöglicht worden oder ihnen ein anderer rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil entstanden wäre, ist nicht ersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich – jedenfalls diesbezüglich – nicht als unvollständig.