VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Die Vorinstanz hat zwar – worauf die Beschwerdeführer hinweisen – über die zivilrechtlichen Ansprüche nicht in einer besonderen Ziffer des Dispositivs entschieden. Aus dem Dispositiv geht jedoch klar hervor, dass auch der Rekurs gegen die Abweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht gutgeheissen wurde. Vielmehr umfasste die Abweisung des Rekurses das Rechtsmittel auch insoweit, als es sich gegen die von der Beschwerdebeteiligten in einer besonderen Ziffer festgehaltene Abweisung der privatrechtlichen Einsprache gemäss Art. 684 ZGB (vgl. act. 16/8/V) gerichtet hat.