Gemäss gefestigter Praxis werden diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die zuständige Gemeindebehörde im Dispositiv des Einspracheentscheides gesondert über die Begründetheit der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB befindet und die Entscheidgründe ohne Weiteres den zugehörigen Erwägungen entnommen werden können. Werden diese Formvorschriften eingehalten, ist gewährleistet, dass der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB gesondert vollstreckt oder angefochten werden kann (vgl. GVP 1977 Nr. 5; VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch).