Art. 86 Abs. 2 BauG (übernommen in Art. 157 Abs. 2 PBG) schreibt vor, dass gleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung in einer gesonderten Verfügung über die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden ist. Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittel auf Bundesebene haben die kantonalen Rechtsmittelinstanzen in gleicher Weise zu verfahren (B. Heer, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, Bern 2003, Rz. 961). Gemäss gefestigter Praxis werden diese Voraussetzungen erfüllt, wenn die zuständige Gemeindebehörde im Dispositiv des Einspracheentscheides gesondert über die Begründetheit der privatrechtlichen Einsprache nach Art.