© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte aber eine erneute Praxisänderung vorliege, hätte die Vorinstanz den Rekurs an die Beschwerdebeteiligte zur erneuten Behandlung der Einsprache nach Art. 685 ZGB zurückweisen oder unter Beachtung von Art. 84 Abs. 3 BauG zumindest eine Frist von vierzehn Tagen zur Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens einräumen müssen.