4. Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler einzugehen. 4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unvollständig, da dieser hinsichtlich Art. 684 f. ZGB und entgegen Art. 86 Abs. 2 BauG weder in einem gesonderten Entscheid noch mit einer eigenen Dispositivziffer erging. Zudem habe die Beschwerdebeteiligte zu Recht über die privatrechtliche Einsprache sowohl nach Art. 684 ZGB als auch nach Art. 685 ZGB entschieden. Dazu verweisen sie auf das bundesgerichtliche Urteil BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014. Soweit nun