3. Insbesondere hinsichtlich der materiellen Behandlung der Beschwerde ist vorab festzuhalten, dass am 1. Oktober 2017 das Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016 (sGS 731.1, PBG) in Kraft getreten ist. Das frühere Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (in der bis 30. September 2017 gültigen Fassung; Baugesetz, nGS 39-91, BauG) wurde mit Art. 172 Ingress und lit. a PBG zwar aufgehoben, bleibt jedoch gemäss Art. 173 PBG auf Baubewilligungsverfahren anwendbar, wenn der erstinstanzliche Entscheid der Baubewilligungsbehörde – wie vorliegend am 3. Juni 2016 – vor dem 1. Oktober 2017 erging (Abs. 1) und das neue Recht für den Baugesuchsteller nicht günstiger ist (Abs. 2).