2.5. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen Streitigkeiten über übermässige, die nachbarlichen Abwehrrechte verletzende Immissionen insbesondere dann in den Geltungsbereich von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 101, EMRK), wenn – wie vorliegend – die Anwendung von Art. 684 ZGB umstritten ist (vgl. BGE 127 II 306 E. 5). Dem Begehren wurde deshalb entsprochen, indem das Verwaltungsgericht die Beteiligten am 5. Juli 2019 zum Augenschein mit mündlicher Verhandlung vom 22. August 2019 eingeladen hat.