Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung gewässerschutzrechtlicher Abstandsvorschriften mit Akten des "Rekursverfahrens 00-0001" belegen wollen, sind die in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheide (VerwGE B 2013/159 vom 21. Oktober 2014, www.gerichte.sg.ch; BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015) dem Verwaltungsgericht ebenso bekannt wie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der an jenen Verfahren ebenfalls als Parteivertreter beteiligt war.