Nachdem die Beschwerdeführer – anders als im Rekursverfahren – keine Verletzung von Normen des Grundwasserschutzes mehr rügen, erübrigt sich der Beizug in diesem Zusammenhang stehender Beweismittel, wie insbesondere der Ergebnisse weiterer hydrogeologischer Bohrungen. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung gewässerschutzrechtlicher Abstandsvorschriften mit Akten des "Rekursverfahrens 00-0001" belegen wollen, sind die in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheide (VerwGE B 2013/159 vom 21. Oktober 2014, www.gerichte.sg.ch;