Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich in ausreichender Klarheit aus den Vorakten und aus den verschiedenen von den Verfahrensbeteiligten und insbesondere von den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien, dem Modell und den anlässlich des Augenscheines gewonnenen Eindrücken. Nachdem die Beschwerdeführer – anders als im Rekursverfahren – keine Verletzung von Normen des Grundwasserschutzes mehr rügen, erübrigt sich der Beizug in diesem Zusammenhang stehender Beweismittel, wie insbesondere der Ergebnisse weiterer hydrogeologischer Bohrungen.