Jedenfalls als Reaktion darauf wäre es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen, im Hinblick auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ihrerseits Ergänzungen vorzubringen. Dass sie dies bereits vorgängig gemacht haben, darf sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken (vgl. dazu VerwGE B 2015/308 vom 26. Oktober 2017 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht die Angelegenheit als einzige kantonale richterliche Rechtsmittelinstanz prüft und der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (vgl. Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht;