Zu berücksichtigen ist auch der von den Beschwerdeführern am 6. Januar 2019 ausserhalb gesetzlicher oder richterlicher Fristen und der Gelegenheit zu freiwilligen Bemerkungen eingereichte "Plan mit den Innenverdichtungsgebieten" der Beschwerdebeteiligten vom 23. Mai 2018. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführer am 9. Januar 2019 über den Beizug die L.__strasse betreffender Sondernutzungspläne in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls als Reaktion darauf wäre es den Beschwerdeführern unbenommen gewesen, im Hinblick auf die Feststellung des massgeblichen Sachverhalts ihrerseits Ergänzungen vorzubringen.