Soweit die Beschwerde – was der Beschwerdegegner in allgemeiner Weise geltend macht – in einzelnen Punkten als nicht hinreichend begründet erscheint, ist dies den Erwägungen zu den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der Baubewilligung vom 3. Juni 2016 (Ziffern 1a und 2a) und der Einspracheentscheide vom 23. Mai 2016 (Ziffern 1c und 2c) beantragt wird. Sie gelten als mit dem Rekursentscheid inhaltlich mitangefochten ("Devolutiveffekt", vgl. BGer 1C_475/2016 vom 7. April 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).