Nrn. 707 und 708 liegenden Wohnung sind, zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am 15. November 2017 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom 29. November 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom 19. Februar 2018 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Beschwerde – was der Beschwerdegegner in allgemeiner Weise geltend macht – in einzelnen Punkten als nicht hinreichend begründet erscheint, ist dies den Erwägungen zu den entsprechenden Rügen der Beschwerdeführer zu entnehmen.