Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zur Begründung ihrer Anträge sowie die Feststellungen anlässlich des Augenscheins und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des angefochtenen Entscheides sind die im Rekursverfahren mehrheitlich unterlegenen Beschwerdeführer, die Eigentümer einer unmittelbar gegenüber den Grundstücken