Sie beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung vom 3. Juni 2016 und die Einspracheentscheide vom 23. Mai 2016 sowohl wegen Verletzung öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Vorschriften aufzuheben. Die Baubewilligung sei zu verweigern und die öffentlich- und privatrechtlichen Einsprachen der Beschwerdeführer seien gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur nochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte