Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. J.__ und Z.__ sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 03__, Grundbuch M.__, mit einer Fläche von 355 Quadratmetern. W.__ ist Eigentümer des nordöstlich angrenzenden Grundstücks Nr. 04__ mit einer Fläche von 376 Quadratmetern (act. 17/14, Beilage 9). Die Grundstücke grenzen im Norden an die in südwestlicher Richtung verlaufende, als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilte © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28 Publikationsplattform St.Galler Gerichte