Der fragliche Überbauungsplan enthält keine solche Vorschrift, sondern beschränkt sich darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen – festzulegen. Das umstrittene Bauprojekt respektiert die Vorschriften des Überbauungsplans und die Regelbauvorschriften und fügt sich gut in die Umgebung ein (Verwaltungsgericht, B 2017/243). Entscheid vom 22. August 2019 Besetzung Abteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner; Gerichtsschreiber Scherrer Verfahrensbeteiligte X.__ und Y.__, Beschwerdeführer,