Entscheid Verwaltungsgericht, 22.08.2019 Baurecht, Art. 15 Abs. 2 BauG. Das kantonale Baurecht verlangt für die Kernzone eine gute Einfügung ins Ortsbild. Die kommunalen Regelbauvorschriften dürfen keine besonders gute Einordung verlangen. Soweit die Politische Gemeinde eine besonders gute Einfügung verlangen will, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Erlass besonderer Schutzvorschriften für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne verwiesen. Der fragliche Überbauungsplan enthält keine solche Vorschrift, sondern beschränkt sich darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen – festzulegen.