{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nBei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdegegner Anspruch auf eine\nausseramtliche Entschädigung (Art. 98 Abs. 1 und Art. 98bis VRP). Der Rechtsvertreter\nhat keine Kostennote eingereicht. Eine ermessensweise festgelegte Entschädigung von\nCHF 5'000 zuzüglich pauschale Barauslagen von CHF 200 (vier Prozent von\nCHF 5'000) trägt einerseits dem Rahmen, in welchem sich das Pauschalhonorar in\nVerfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewegen hat und den Umständen des\nBeschwerdeverfahren, namentlich der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie\nArt und Umfang der notwendigen Bemühungen ausreichend Rechnung (Art. 19, Art. 22\nAbs. 1 Ingress und lit. b, Art. 28bis der Honorarordnung, sGS 963.75). Dass der Antrag\ndes Rechtsvertreters der Beschwerdegegner nicht ausdrücklich auch die\nEntschädigung der Mehrwertsteuer umfasste, schadet nicht, da das Begehren noch\nvor 1. Januar 2019 gestellt wurde. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner in der\nSache vollumfänglich obsiegt – das Baugesuch entspricht den öffentlich-rechtlichen\nBauvorschriften – und die teilweise Gutheissung der Beschwerde auf eine Unterlassung\nder Beschwerdebeteiligten – sie hat es versäumt, den Beschwerdeführern die\ngesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs anzusetzen –\nzurückzuführen ist, rechtfertigt es, den Beschwerdegegner vollumfänglich zu\nentschädigen, wobei vier Fünftel der Entschädigung zulasten der Beschwerdeführer\nund ein Fünftel zulasten der Beschwerdebeteiligten gehen – die im Übrigen solidarisch\nhaften (Art. 98ter VRP, Art. 106 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung,\nZivilprozessordnung, SR 272).\n\nDie Verlegung der amtlichen Kosten im Rekursverfahren – den Beschwerdeführern\nwaren drei Viertel auferlegt worden – erweist sich auch bei der geringen Korrektur des\nangefochtenen Entscheides noch als verhältnismässig. Ebenso wenig ändert sich\ndamit an der Festlegung der ausseramtlichen Entschädigung etwas.\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 27/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und die\nAngelegenheit bezüglich der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB zur\nAnsetzung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs\nan die Beschwerdebeteiligte zurückgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde nach Art. 684 ZGB wird abgewiesen.\n\n3. Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 4'500 bezahlen die\nBeschwerdeführer zu vier Fünfteln unter Anrechnung des von ihnen geleisteten\nKostenvorschusses von CHF 3'500. Ein Fünftel der Kosten trägt die\nBeschwerdebeteiligte; auf die Erhebung wird verzichtet.\n\n4. Die Beschwerdeführer und die Beschwerdebeteiligte entschädigen den\nBeschwerdegegner mit CHF 5'200 zuzüglich 7,7 Prozent Mehrwertsteuer unter\nsolidarischer Haftbarkeit. Vier Fünftel gehen zu Lasten der Beschwerdeführer, ein\nFünftel zulasten der Beschwerdebeteiligten.\n\nDer Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber\n\nEugster Scherrer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 28/28\n"}