{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nDie Vorinstanz hat die ausnahmsweise Bewilligung des Besucherparkplatzes innerhalb\ndes durch die Baulinie beschriebenen Strassenabstandes mit Verweis auf die\nBeurteilung durch das kantonale Strasseninspektorat, wonach die vorgesehene\nLängsparkierung entlang der Gemeindestrasse verkehrs- und sicherheitstechnisch\nmöglich sei, als zulässig beurteilt. Die besonderen Verhältnisse lägen darin, dass die\nnicht stark befahrene Strasse lediglich im Einbahnverkehr befahren werde und deshalb\nbloss vom Begegnungsfall Fahrzeug-Fahrrad ausgegangen werden müsse. Es verstehe\nsich von selbst, dass die geplanten Hecken auf der nachgesuchten und bewilligten\nHöhe von sechzig Zentimetern gehalten werden müssten (Erwägung 6.2 des\nangefochtenen Entscheides). Die vorinstanzliche Beurteilung ist mit Art. 102bis Abs. 3\nSatz 1 StrG vereinbar, wonach die zuständige Behörde für Anlagen innerhalb der\nBaulinien Ausnahmen bewilligen kann, wenn keine öffentlichen Interessen\nentgegenstehen. Inwieweit die Verkehrssicherheit – bei Einhaltung der maximal\nzulässigen Höhe der Hecke – mehr beeinträchtigt sein sollte, als dies bei\nLängsparkfeldern entlang einer Strasse generell der Fall ist, legen die\nBeschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Zumal ordentlich nicht\nrealisierbare Bauvorhaben ohne Weiteres unter Bedingungen und Auflagen bewilligt\nwerden können, ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – die\nAusnahmebewilligung zu erteilen, ohne dass der Bauherr ausdrücklich ein Gesuch um\nErteilung einer Ausnahmebewilligung stellt.\n\n10. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Neubauten führten zu übermässigen\nEinwirkungen im Sinn von Art. 684 ZGB auf ihr Eigentum. Soweit die Beschwerdeführer\nihre Rüge mit der Verletzung öffentlich-rechtlicher Bauvorschriften begründen, ist sie –\nwie die vorstehenden Erwägungen gezeigt haben – unbehelflich. Fraglich ist deshalb\neinzig, ob die – mit der Fotodokumentation zum vorinstanzlichen Augenschein im\nfrüheren Rekursverfahren (act. 17) belegte und anlässlich des Augenscheins bestätigte\n– Beeinträchtigung der Aussicht von der Wohnung der Beschwerdeführer aus\ninsbesondere auf das Alpsteinmassiv als übermässige Einschränkung im Sinn von\nArt. 684 ZGB zu beurteilen ist.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 25/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Art. 684 Abs. 1 ZGB ist jedermann verpflichtet, bei der Ausübung seines\nEigentums, wie namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück,\nsich aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.\nVerboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der\nGrundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch üblen\nGeruch, Lärm, Schall, Erschütterung, Strahlung oder durch den Entzug von Besonnung\noder Tageslicht (Art. 684 Abs. 2 ZGB). Wird das Vorliegen einer übermässigen\nEinwirkung im Sinne von Art. 684 ZGB mit dem Argument verneint, das Bauvorhaben\nentspreche den massgebenden öffentlich-rechtlichen Normen, und handelt es sich\ndabei um Vorschriften, die im Rahmen einer detaillierten, den Zielen und\nPlanungsgrundsätzen des Raumplanungsrechts entsprechenden Bau- und\nZonenordnung erlassen worden sind, bedeutet dies in aller Regel keine Vereitelung von\n(zivilem) Bundesrecht (BGE 138 III 49 = Pra 2012 Nr. 75 E. 4.4.2 mit Hinweis auf BGE\n132 III 49 E. 2.2 und 129 III 161).\n\nDie Beeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung der Beschwerdeführer auf das\nAlpsteinmassiv und das Ortszentrum mit der S.__kirche kann – wie dargelegt – nicht\nauf Verletzungen des öffentlichen Baurechts zurückgeführt werden. Die Einwirkung\nerscheint deshalb mit der Lage und Beschaffenheit der Grundstücke Nrn. 03__ und\n04__ gerechtfertigt. Sie geht nicht über das hinaus, was Nachbarn üblicherweise mit\nder baurechtskonformen Überbauung eines angrenzenden Grundstückes in Kauf\nnehmen müssen. Nicht nach Art. 684 ZGB beurteilt sich die Frage, ob sich die\nBeschwerdeführer – die sich auf ein Verkaufsargument für ihre Wohnung berufen –\nallenfalls auf Ansprüche aus Kaufrecht stützen können.\n\n11. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass die Baubewilligung zu Recht erteilt\nworden ist. Die Beschwerde ist, soweit auf sie eingetreten werden kann, einzig insofern\nteilweise gutzuheissen, als die Angelegenheit bezüglich der privatrechtlichen\nEinsprache nach Art. 685 ZGB an die Beschwerdebeteiligte zur Ansetzung der\ngesetzlich vorgesehenen Frist für die Beschreitung des Zivilrechtswegs\nzurückzuweisen ist.\n\n12. Bei diesem Verfahrensausgang sind die amtlichen Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu vier Fünfteln von den Beschwerdeführern zu tragen; ein\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 26/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFünftel der Kosten trägt die Beschwerdebeteiligte (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine\nEntscheidgebühr von CHF 4'500 erscheint angemessen. An den Anteil der\nBeschwerdeführer ist der von ihnen geleistete Kostenvorschuss von CHF 3'500\nanzurechnen. Auf die Erhebung des Anteils der Beschwerdebeteiligten ist zu verzichten\n(Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}