{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\n8. Nach Auffassung der Beschwerdeführer handelt es sich bei der südlich der Gebäude\nentlang der L.__strasse verlaufenden Abwasserleitung (vgl. www.geoportal.ch intern\nAbwasser Werkplan Gemeinde) gemäss Siegfriedkarte (vgl. act. 16/23, Beilage 36) um\nden Z.__bach und damit um ein eingedoltes öffentliches Gewässer. Sie diene auch der\nHangentwässerung des O.__. Das Bauvorhaben verletze deshalb die\nGewässerabstandsvorschriften. Handle es sich – wovon die Vorinstanz ausgehe – um\neine reine Meteorwasserleitung, müsse dies vorgängig in einem nach Art. 25a RPG\nkoordinierten öffentlichen Verfahren festgestellt werden.\n\nUnbestritten ist, dass gemäss der gegen Ende des 19. Jahrhunderts veröffentlichten\nSiegfriedkarte (act. 16/23/36, www.swisstopo.admin.ch, Wissen und Fakten/Karten &\nmehr/Historische Kartenwerke/Siegfriedkarte Hintergrundinformationen) früher der\nZ.__bach entlang der Südseite der beiden Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ geflossen\nist. Die Vorinstanz stellt im Rekursentscheid jedoch gestützt auf den Amtsbericht des\nN.__amtes (Abteilung Wasserbau) vom 19. September 2016 und 12. Januar 2017\n(act. 16/11 und 16/27) fest, der Z.__bach sei vor Jahren weiter östlich in den Q.__bach,\nder in den R.__bach fliesst, abgeleitet worden. Im fraglichen Bereich sei demzufolge\nkein Bachlauf mehr vorhanden, sondern einzig noch eine Meteorwasserleitung.\nGemäss den Feststellungen des N.__amtes betreffend das Einzugsgebiet des Baches\nkann sich unter den gegebenen Umständen der Natur nach auch kein neues Gerinne\nbilden. Die Feststellung steht im Übrigen im Einklang mit der Karte zur Einteilung der\nGewässer des Kantons St. Gallen in kantonale Gewässer, Gemeindegewässer und\nübrige Gewässer gemäss kantonalem Wasserbaugesetz (www.geoportal.ch). Der\nAugenschein hat zu keinen davon abweichenden Erkenntnissen geführt. Die Vorinstanz\nhat damit nachvollziehbar erläutert, weshalb kein öffentliches Gewässer, sondern eine\nMeteorwasserleitung vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wurde\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 23/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Existenz eines öffentlichen Gewässers nicht willkürlich verneint. Vielmehr wurden\ndie historischen Gegebenheiten und heutigen tatsächlichen Verhältnisse durch das\nzusätzliche Einholen eines Amtsberichtes des N.__amtes plausibel erklärt und rechtlich\nzutreffend gewürdigt. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Beurteilung\nals fehlerhaft erscheinen liesse. Mangels eines öffentlichen Gewässers kann keine\nVerletzung des Gewässerabstands gerügt werden.\n\nDavon ausgehend, dass der letzte kartographische Nachweis des L.__bachs im\nfraglichen Abschnitt auf das Ende des 19. Jahrhunderts zurückgeht und er in der\nGewässerkarte nicht aufgenommen ist, erübrigt sich ein förmliches Verfahren zur –\nnegativen – Feststellung, dass über die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ kein\nGewässer im Sinn der Gewässerschutzgesetzgebung (Art. 41a der\nGewässerschutzverordnung, SR 814.201; Art. 59 BauG beziehungsweise Art. 90 PBG)\nmehr verläuft. Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Verletzung der Pflicht\nzur Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG in Frage stehen.\n\n9. Weiter rügen die Beschwerdeführer die Verletzung des Strassengesetzes, indem der\nStrassenabstand (beziehungsweise Baulinie) nicht eingehalten werde. Die\nBeschwerdebeteiligte habe zu Unrecht eine Ausnahmebewilligung für die\nUnterschreitung der Baulinie durch die Hauszugänge und durch den Besucherparkplatz\nerteilt.\n\nGemäss Art. 13 Abs. 1 Ingress und lit. b BauR gilt, sofern keine Baulinien bestehen, für\nBauten und Anlagen gegenüber Gemeindestrassen 2. Klasse ein Mindestabstand von\nvier Metern ab Strassenrand. Erlass und Rechtswirkungen der Baulinien richten sich\ngemäss Art. 102bis Abs. 1 StrG nach dem Baurecht. Im Überbauungsplan bezeichnet\ndie – als Bauverbot wirkende – Baulinie gemäss Art. 24 Abs. 1 BauG unter anderem\nden Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber Strassen. Der\nÜberbauungsplan \"U.__\" (act. 32) sieht eine Baulinie im Abstand von vier Metern ab der\nL.__strasse vor. Aus dem Plan ergibt sich aber auch, dass sich die Baulinie auf die\nHausfassade bezieht und die Hauszugänge über die Baulinie hinaus in den\nMindestabstand zur Strasse hineinragen dürfen. Diesen Regeln entsprechen auch die\ngeplanten Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__. Eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 24/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAusnahmebewilligung war – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – unter diesen\nUmständen nicht erforderlich.\n\n"}