{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nDie Beschwerdeführer machen geltend, es müsse sichergestellt werden, dass die\nbereits bestehenden Parkplätze auf dem Drittgrundstück ganz speziell bezeichnet\nwerden und ausschliesslich für die Wohnhäuser L.__strasse Nrn. 05__/06__ benutzt\nwerden dürfen. Die Baukommission der Beschwerdebeteiligten habe weder eine\nKennzeichnung verfügt noch die Eintragung einer öffentlich- oder privatrechtlichen\nDienstbarkeit verlangt. – Die Vorinstanz stellte fest, dass die Kaufverträge für die sieben\nParkplätze nicht auf den Namen des Bauherrn lauteten, sondern auf eine\nAktiengesellschaft, für welche dieser einzelzeichnungsberechtigt sei. Auch sonst gehe\naus den Unterlagen nicht hervor, dass die gekauften Einstellplätze für die beiden\nBaugrundstücke gesichert seien. Dies sei mit einer entsprechenden Auflage\nnachzuholen. In den Erwägungen legte die Vorinstanz die Möglichkeiten zur rechtlichen\nSicherstellung – Begründung von Mit-/Gesamteigentum an Abstellplätzen, Errichtung\neiner Dienstbarkeit, längeres Mietverhältnis (Erwägung 6.3.2 des angefochtenen\nEntscheides) – dar. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen Ausführungen im\nvorinstanzlichen Entscheid nicht auseinander. Insbesondere legen sie nicht dar,\nweshalb die Ergänzung der Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage in Ziffer 2\ndes Dispositivs des angefochtenen Entscheides zur Durchsetzung der rechtlichen\nSicherstellung nicht ausreichen sollte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt\ndeshalb als nicht ausreichend begründet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.\n\n7.2.4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung der Verfahrenskoordination\ngemäss Art. 25a RPG. Weil die Pflichtparkplätze für die Wohnungen auf den\nGrundstücken Nrn. 03__ und 04__ in der Tiefgarage der Liegenschaft L.__strasse 07__\nbeschafft würden, hätte für das Grundstück Nr. 13__ – die Zufahrt zur Tiefgarage – ein\nTeilstrassenplanverfahren durchgeführt werden müssen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 21/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenem Land errichtet oder geändert\nwerden (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG und Art. 49 Abs. 1 BauG), was eine hinreichende\nZufahrt voraussetzt (Art. 19 Abs. 1 RPG, Art. 4 des Wohnbau- und\nEigentumsförderungsgesetzes, SR 843, WEG, und Art. 49 Abs. 2 lit. a BauG).\nHinreichende Zufahrt besteht, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der\nBauten als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten\nsollen verkehrssicher sein und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten\njener Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Aus bundesrechtlicher Sicht\ngenügt es, wenn eine Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten und Anlagen\nheranführt. Die befahrbare Strasse muss nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu\njedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucher\nmit dem Motorfahrzeug in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg\nzum Gebäude oder zur Anlage gehen können. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem\nGrund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen (vgl. BGer 1C_603/2015 vom\n5. April 2016 E. 2.1 und BGer 1C_290/2011 vom 1. Februar 2012 E. 3.1 mit Hinweisen,\ninsbesondere auf BGE 136 III 130 E. 3.3.2). Eine Strasse ist öffentlich, wenn sie dem\nGemeingebrauch gewidmet ist (Art. 1 Abs. 1 StrG).\n\nDie Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ grenzen unmittelbar an die L.__strasse, die als\nGemeindestrasse 2. Klasse eingeteilt ist. Sie sind damit strassenmässig erschlossen\nund garantieren insbesondere die Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste. Dass\ndie Parkierungsfläche auf den Grundstücken beschränkt ist, ändert nichts daran, dass\ndie Grundstücke baurechtlich strassenmässig als erschlossen gelten, zumal das\nBaurecht – wie dargestellt – hinsichtlich der Schaffung von Abstellplätzen für\nMotorfahrzeuge und Fahrräder nicht unter allen Umständen deren Errichtung auf dem\nBaugrundstück selbst verlangt. Die Zufahrt ist zu allen Einstellplätzen in der Tiefgarage\n– unabhängig davon, ob sie den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ oder einem anderen\nGrundstück zugeordnet sind – über das Zufahrtsgrundstück Nr. 13__ tatsächlich und\nauch rechtlich gesichert. Die Zufahrt dient sämtlichen Einstellplätzen. Deren Zahl und\ndamit die Höhe des Verkehrsaufkommens hängt nicht von der Zuordnung der\nEinstellplätze zu einzelnen Grundstücken ab. Wie sich am Augenschein gezeigt hat,\nzweigt die parallel zur L.__strasse auf dem Grundstück Nr. 13__ verlaufende Zufahrt –\nnicht anders als andere Tiefgaragenzufahrten auch – von der öffentlichen Strasse ab.\nDie Zuordnung der Parkplätze zu den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ verlangt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 22/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndeshalb entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kein Strassenplanverfahren\nnach Art. 39 ff. StrG. Dementsprechend kann diesbezüglich auch keine Verletzung der\nPflicht zur Verfahrenskoordination gemäss Art. 25a RPG in Frage stehen. Die Schaffung\nder zusätzlichen Parkplätze auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ wäre im Übrigen\ngeeignet, das – zumindest anlässlich des Augenscheins sehr geringe –\nVerkehrsaufkommen auf der Haldenstrasse vor dem Gebäude mit der Wohnung der\nBeschwerdeführer und die entsprechenden Emissionen zu erhöhen.\n\n"}