{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\n7.2.1. Die Beschwerdeführer bestreiten die rechtskonforme Erfüllung der Verpflichtung\ndes Beschwerdegegners zur Erstellung von Parkplätzen für die beiden Neubauten auf\nden Grundstücken Nrn. 03__ und 04__. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass\nein auf der Grenzlinie zwischen den beiden Grundstücken liegender Besucherparkplatz\ngeplant ist und auf der gegenüberliegenden Seite der Haldenstrasse in der Tiefgarage\nder Liegenschaft L.__strasse 07__ sieben Parkplätze für die beiden neuen Wohnbauten\nzur Verfügung stehen sollen. In rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Zahl von\nacht Parkplätzen den Anforderungen gemäss kantonalem und kommunalem Baurecht\ngenügt. Jedenfalls nennen die Beschwerdeführer keine konkrete höhere Zahl (dazu\nnachfolgend Erwägung 7.2.2). Bestritten ist hingegen, ob die Voraussetzungen für die\nErfüllung der Parkplatzpflicht auf dem gegenüberliegenden Grundstück gegeben sind\nund ob die rechtliche Sicherstellung mit der entsprechenden vorinstanzlichen Auflage\nim angefochtenen Entscheid ausreicht (dazu nachfolgend Erwägungen 7.2.3 und 7.2.4).\n\n7.2.2. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, wie viele Parkplätze auf den\nGrundstücken Nrn. 03__ und 04__ wegen \"einer gewissen Bestandesgarantie\" zur\nVerfügung stehen müssten, sei mangels Detailplänen zur heutigen Bebauung nicht\nfeststellbar. – Art. 72 Abs. 4 BauG schreibt vor, dass bestehende Abstellflächen, soweit\nsie vorgeschrieben werden können, erhalten bleiben müssen oder dass dafür\nentsprechender Ersatz geschaffen werden muss. Abgesehen davon, dass Art. 72\nAbs. 4 BauG der Verpflichtung, bestehende Abstellflächen zu erhalten, als Alternative\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 19/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie Möglichkeit, entsprechenden Ersatz zu schaffen, gegenüberstellte, erwiese sich –\nbei einem Vorrang der Erhaltungspflicht nach bisherigem Recht – das neue Recht für\nden Beschwerdegegner als Baugesuchsteller als das günstigere, zumal die Regeln zu\nden Abstellplätzen in Art. 69 f. PBG keine entsprechende Erhaltungspflicht mehr\nvorsehen. Das Begehren der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid sei\nwegen unvollständiger Beurteilungsgrundlagen aufzuheben und die Angelegenheit zur\nergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, erweist sich\ndeshalb als unbehelflich.\n\nDie Beschwerdeführer gehen sodann davon aus, der Besucherparkplatz, dessen\nFläche ungefähr je zur Hälfte auf den beiden Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ liegen\nsolle, könne bei der Zahl der Parkplätze nicht angerechnet werden. – Bereits die\nBaubewilligungsbehörde hat dem Umstand, dass die Fläche des Parkplatzes die\nBaulinie gemäss Überbauungsplan nicht einhält, mit einem im Grundbuch\neingetragenen \"Mehrwertrevers\" Rechnung getragen. Dass die Fläche des Parkplatzes\netwa je zur Hälfte auf die beiden Grundstücke zu liegen kommt und Bestand hat, kann\nrechtlich mit entsprechenden wechselseitigen Dienstbarkeiten im Grundbuch\nsichergestellt werden.\n\n7.2.3. Bei Neuerstellung, Zweckänderung oder Erweiterung von Bauten und Anlagen\nkann der Bauherr verpflichtet werden, auf privatem Grund Abstellflächen für\nMotorfahrzeuge der Benützer oder Besucher zu schaffen, soweit die örtlichen\nVerhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind (Art. 72 Abs. 1 BauG). Lassen\nes die örtlichen Verhältnisse nicht zu oder erweisen sich die Kosten als unzumutbar,\nbeschafft der Pflichtige in angemessener Nähe entsprechende Abstellflächen oder\nleistet eine angemessene Ersatzabgabe (Art. 72ter BauG).\n\nArt. 72 Abs. 1 BauG lässt die Verpflichtung zur Schaffung von Abstellflächen \"auf\nprivatem Grund\" zu. Daran hat sich mit Art. 69 Abs. 1 Satz 1 PBG nichts geändert.\nArt. 44 BauR führt eine entsprechende Verpflichtung ein, ohne den Begriff des\n\"privaten Grundes\" aufzunehmen und zu konkretisieren. Die kantonale Regelung\nverlangt entsprechend ihrem klaren und eindeutigen Wortlaut nicht die Schaffung auf\ndem Baugrundstück selbst. Art. 69 PBG stellt die Verpflichtung nicht mehr unter den\nausdrücklichen Vorbehalt der örtlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 20/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nZumutbarkeit. Daraus ist zu schliessen, dass die Verpflichtung auch mit der\nBeschaffung von Parkplätzen in nützlicher Distanz erfüllt werden darf. Diese\nVoraussetzung ist mit der Bereitstellung von Parkplätzen in der weniger als 100 Meter\nentfernten Tiefgarage auf der Liegenschaft L.__strasse 07__ offensichtlich erfüllt. Im\nÜbrigen kann – was die Zulässigkeit der Ersatzbeschaffung nach Art. 72ter BauG\nanbelangt – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden\n(Erwägung 6.3.1 des angefochtenen Entscheides).\n\n"}