{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nDer Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat anlässlich des Augenscheins –\nzutreffend – darauf hingewiesen, dass die übrigen Gebäude im fraglichen Abschnitt\nsüdlich der L.__strasse besser unterhalten sind als die beiden Mehrfamilienhäuser\nVers.-Nrn. 02__ und 01__ des Beschwerdegegners und deshalb davon ausgegangen\nwerden könne, dass sich das charakteristische Erscheinungsbild des Strassenzugs\nabgesehen von den geplanten Ersatzbauten in absehbarer Zeit nicht verändern werde.\nAus den Fotografien und den Feststellungen anlässlich des Augenscheins ergibt sich,\ndass die L.__strasse an der Verzweigung mit der B.__strasse gegen Süden zunächst\ndurch ein neues von einem anderen Sondernutzungsplan umfassten Gebäude mit\nFlachdach und deutlich grösserem Volumen als die nachfolgenden älteren Gebäude im\nfraglichen Abschnitt des Überbauungsplans geprägt wird. Dass möglicherweise im\nfraglichen Abschnitt in absehbarer Zeit keine weiteren Gebäude ersetzt werden, kann –\nangesichts der fehlenden Verpflichtung, die Substanz zu erhalten – nicht dazu führen,\ndass Neubauten sich hinsichtlich Höhe und Kubatur an die Vorgängerbauten halten\nmüssen. Deshalb kann allein der Umstand, dass die Neubauten ein grösseres Volumen\naufweisen, nicht dazu führen, dass deren Einfügung nicht als gut bezeichnet werden\ndürfte. Im Übrigen übernehmen die beiden geplanten nicht zusammengebauten\nGebäude die Körnigkeit der Überbauung – ein Gebäude je Grundstück – und halten\nsich an die Volumetrie, wie sie sich insbesondere aus der Zahl der Geschosse, der\nFlucht entlang der L.__strasse und der – mit den weiteren Grundstücken\nvergleichbaren – Grösse der Parzellen ergibt.\n\nMassgebend ist einzig die Gestaltungsvorschrift von Art. 25 BauR, die zudem nicht\nüber die Anforderungen von Art. 15 BauG hinausgehen darf. Für die Beurteilung der\nguten Einfügung sind somit einzig die Kernzone K4 und damit die Südseite der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nL.__strasse sowie der südseitige Rückbereich entscheidend und nicht auch der\nGestaltungsplan \"V.__\" der gegenüberliegenden Wohnzone W3. Abgesehen davon\nergibt sich mit den etwas grösseren Volumina der geplanten Neubauten ein\nGegengewicht zu den nördlich der L.__strasse gelegenen monolithisch in Erscheinung\ntretenden Wohnbauten, ohne den von dieser Überbauung abweichenden Charakter der\nsüdlichen Häuserzeile zu übergehen. Es trifft – worauf die Beschwerdeführer hinweisen\n– zu, dass beim Projektbeschrieb zum Gestaltungsplan \"V.__\" die angestrebte hohe\nWohnqualität auch damit begründet wurde, dass \"der beeindruckende Ausblick zum\nSäntis immer präsent\" bleibe (act. 34). Indessen kommt dieser Qualitätsbeschreibung –\nebenso wenig wie einem Verkaufsargument – nicht die Bedeutung einer rechtlich\ndurchsetzbaren Baubeschränkung für die der Überbauung \"F.__\" vorgelagerten\nGrundstücke zu.\n\nDie Beschwerdeführer bemängeln die Ausrichtung des Firstes der auf dem Grundstück\nNr. 04__ geplanten Baute senkrecht zur Haldenstrasse. Im fraglichen Abschnitt weisen\n– mit Ausnahme des Gebäudes am westlichen Ende mit Walmdach – Firstdächer,\nteilweise mit Gauben, teilweise mit Kreuzgiebeln, teilweise mit komplexeren\nDachformen, auf. Auch wenn die Firste im Wesentlichen im gleichen Abstand –\nausgenommen ist ein T-Dach – parallel zur L.__strasse verlaufen, führen die im rechten\nWinkel dazu teilweise auf gleicher Höhe verlaufenden Firste der Gauben dazu, dass\nderen Dächer – was sich anlässlich des Augenscheins bestätigt hat – als Kreuzgiebel\nwahrgenommen werden (vgl. www.maps.google.com; Modell). Hinzu kommt, dass\nnach der südlich an die Häuserzeile angrenzenden Grünfläche an der K.__gasse\nkleinere Gebäude stehen, deren Dachfirst in die gleiche Richtung verläuft, wie jener des\nauf dem Grundstück Nr. 04__ geplanten Mehrfamilienhauses. Da auch bei den\nbestehenden Gebäuden der Firstverlauf parallel zur Strasse insgesamt nicht als sehr\nausgeprägt erscheint, ist die vorinstanzliche Beurteilung, dass sich auch das geplante\nGebäude auf dem Grundstück Nr. 04__ gut in die Umgebung einfügt, nicht zu\nbeanstanden. Angefügt kann werden, dass der Firstverlauf zu einer etwas geringeren\nBeeinträchtigung der Aussicht aus der Wohnung der Beschwerdeführer führt. Verliefe\nauch dieser First parallel zur Strasse, würden die beiden Gebäude aus dieser Sicht viel\nmehr als \"Mauer\" erlebt werden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 18/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDass die geplanten Neubauten südlich der L.__strasse im fraglichen Abschnitt –\ninsbesondere ihrer zulässigen Höhe Rechnung tragend – etwas voluminöser wirken als\ndie bestehenden, filigraner wirkenden Stickerhäuser, die auf das beginnende 19.\nJahrhundert zurückgehen, steht – wie aus den Fotografien mit den Bauvisieren und\ndem Modell ersichtlich wird und der Augenschein bestätigt hat – dieser Beurteilung\nnicht entgegen, zumal weder die allgemeinen Bauvorschriften, welche ihre Grenze am\nkantonalen Recht finden, noch der Überbauungsplan eine besonders gute Einordnung\nder geplanten Gebäude in die Umgebung verlangen. Dem Baugesuch der\nBeschwerdegegner musste deshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer –\nauch nicht mit einer Ausnahmebewilligung entsprochen werden.\n\n7.2.\n\n"}