{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\n7.1.1. Gemäss Art. 22 BauR sind in der Kernzone grundsätzlich eine Gebäudehöhe von\nmaximal 13 Metern und eine Firsthöhe von maximal 17 Metern zulässig. Art. 25 BauR\nenthält zudem spezielle Regelungen bezüglich Bauten in der Kernzone. Neue\nHauptbauten dürfen vier Vollgeschosse und ein zusätzliches Dachgeschoss aufweisen\nsowie die zulässige Gebäudelänge und -tiefe überschreiten, sofern eine solche Baute\nzu einer Verbesserung des Gesamtbildes beiträgt. Bauten haben sich bezüglich\nStellung, Gebäude- und Firsthöhe, Geschosszahl, Dachform und Fassadengestaltung\nbesonders gut in die Umgebung einzuordnen. Der für das südlich der L.__strasse\ngelegene Gebiet geltende Überbauungsplan aus den Jahren 1913/1952, der als\nSondernutzungsplan den allgemeinen Bauvorschriften vorgeht, lässt drei Geschosse in\noffener Bauweise zu. Die für die Kernzone vom Baureglement verlangte besonders\ngute Einordnung der Bauten in die Umgebung geht über den vom kantonalen Baurecht\nvorgegebenen und für die politische Gemeinde gemäss Art. 8 BauG verbindlichen\nRahmen hinaus, welcher in Art. 15 Abs. 2 BauG für die Kernzonen lediglich eine gute\nEinfügung ins Ortsbild verlangen. Soweit die politische Gemeinde eine besonders gute\nEinfügung anstrebt, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Weg der Verfügung\noder des Erlasses besonderer Schutzvorschriften im Sinn von Art. 99 und 101 BauG\nverwiesen. Dass sich solche besonderen Schutzvorschriften, insbesondere das Gebot\nder besonders guten Einfügung für den fraglichen Abschnitt der Haldenstrasse aus\ndem Überbauungsplan \"U.__\" oder aus Vereinbarungen mit den Grundeigentümern\noder entsprechenden Verfügungen ergäben, machen auch die Beschwerdeführer nicht\ngeltend. Vielmehr beschränkt sich der Sondernutzungsplan darauf, den Gebäudetyp –\nWohn- und Geschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise –\noffen – festzulegen. Damit ist – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – davon\nauszugehen, dass sich das umstrittene Bauvorhaben gut – nicht aber besonders gut –\nin die Umgebung einzufügen hat. Ob die neuen kantonalen Regeln zu den Kernzonen in\nArt. 15 PBG den Gemeinden einen grösseren Spielraum belassen und sie die\nbesonders gute Einfügung ins Ortsbild in den Zonenvorschriften des Baureglements\nverlangen dürfen, kann offenbleiben, da sich diesfalls das neue Recht zulasten des\nBaugesuchstellers auswirken würde und entsprechend der übergangsrechtlichen\nRegelung in Art. 173 Abs. 2 PBG nicht anzuwenden wäre.\n\nDas Einordnungsgebot verlangt, dass das Bauvorhaben einerseits für sich allein und\nanderseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nUmgebung beurteilt wird. Besonders zu berücksichtigen sind charakteristische\nGestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Materialien und\nFarben oder die Formgebung und die Proportionen. Je heterogener sich die Umgebung\nin Bezug auf die charakteristischen Merkmale präsentiert, umso weniger kann vom\ntypischen Charakteristischen gesprochen werden und umso weniger muss ein\nBauvorhaben ihnen Rechnung tragen (B. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen\nGeneralklauseln des kantonalen Baurechts, St. Gallen 2001, S. 140 ff.).\n\n7.1.2. Das geplante Bauvorhaben sieht je ein Untergeschoss, zwei Obergeschosse und\nein Dachgeschoss vor. Mit Gebäudehöhen von 8,08 und 7,67 Metern und Firsthöhen\nvon 13,35 und 12,65 Metern halten sich die geplanten Neubauten an die rechtlichen\nVorgaben von Art. 22 BauR und Art. 25 Abs. 2 BauR.\n\nUnbestritten ist, dass die Neubauten im Verhältnis zu den bestehenden Gebäuden\nsüdlich der L.__strasse im fraglichen Abschnitt eine etwas höhere Bauhöhe aufweisen.\nFraglich ist, ob sich die zusätzliche Höhe – von den Beschwerdeführern und der\nVorinstanz auf rund 2,5 Meter geschätzt – mit den Vorgaben des für das Gebiet\ngeltenden Überbauungsplans aus den Jahren 1913/1952 vereinbaren lässt. Für den\ndarauffolgenden Abschnitt der L.__strasse enthält der Überbauungsplan für die südlich\nangrenzenden Grundstücke keine absoluten Höhenbegrenzungen, sondern lässt drei\nGeschosse – samt Dachgeschoss – zu. Diesbezüglich stehen die Neubauten im\nEinklang mit dem Überbauungsplan. Zumal der Überbauungsplan den Ersatz\nbestehender Bauten nicht ausschliesst, kann aus ihm auch nicht abgeleitet werden,\nNeubauten dürften in ihrer absoluten Höhe die Höhe der bestehenden Bauten nicht\nüberschreiten. Mithin ist davon auszugehen, dass Gebäudehöhen wie sie sich aus der\nRealisation von drei Geschossen in üblicher zeitgemässer Raumhöhe ergeben, mit dem\nÜberbauungsplan im Einklang stehen.\n\nSoweit sich die Beschwerdeführer zur Begründung der Unzulässigkeit der Höhe der\ngeplanten Neubauten auf den Gestaltungsplan \"V.__\", der für das Gebiet nördlich der\nHaldenstrasse gilt, stützen, ist auf die Ausführungen zu Art. 684 ZGB zu verweisen,\nzumal ein Gestaltungsplan gemäss Art. 28 Abs. 1 BauG die Überbauung einer oder\nmehrerer Parzellen eines bestimmten Plangebiets – daran hat sich auch mit den neuen\nRegeln zu den kommunalen Sondernutzungsplänen in Art. 23 ff. PBG nichts geändert –\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nprojektmässig bis in Einzelheiten, beispielsweise durch Festlegung der Grundrisse\nregelt, und die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__ unbestrittenermassen nicht im\nPerimeter des Gestaltungsplans \"V.__\" liegen.\n\n7.1.3. Die Beschwerdeführer machen sodann geltend, die Neubauten entsprächen\nnicht den Anforderungen an die Einfügung in das Ortsbild. Die Vorinstanz kam zum\nSchluss, die Neubauten ordneten sich bezüglich Körnigkeit, Gebäudetyp, Dachform\nund Ausrichtung der Zugänge auf die Haldenstrasse hin gut in die Umgebung ein.\n\n"}