{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nAuch aus der kommunalen Festlegung von \"Innenentwicklungsgebieten\", auf welche\ndie Beschwerdeführer hinweisen, lässt sich kein Verbot ableiten, die beiden\nWohnhäuser auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ zu ersetzen. Vielmehr ist auch\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nauf diesem Plan der fragliche Strassenzug Teil eines Gebietes, welches in seiner\nStruktur erhalten werden soll (act. 37). Auch daraus können die Beschwerdeführer\nkeine Pflicht zur Substanzerhaltung ableiten.\n\n6.3. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Schutzverordnung der Stadt M.__ aus dem\nJahr 1982 sei zwingend zu überarbeiten. Sie verweisen insbesondere auf Art. 176\nAbs. 1 PBG, wonach Schutzinventare innert 15 Jahren seit Vollzugsbeginn des neuen\nPlanungs- und Baugesetzes am 1. Oktober 2017 erlassen oder an das neue Recht\nangepasst werden.\n\nSchutzverordnungen sind als Nutzungspläne allgemeinverbindlich (Art. 21 des\nBundesgesetzes über die Raumplanung, Raumplanungsgesetz, SR 700, RPG; vgl.\nVerwGE B 2015/186 vom 29. Juni 2017 E. 3.1.3). Nutzungspläne werden nach\nständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung prozessual wie Verfügungen behandelt;\ndas heisst sie sind grundsätzlich im Anschluss an deren Erlass anzufechten (BGE 144 II\n41 E. 5.1 mit Hinweisen). Hierfür steht den betroffenen Grundeigentümern der\nRechtsmittelweg offen. Eine spätere akzessorische Anfechtung im\nBaubewilligungsverfahren ist im Interesse der Rechtssicherheit und der\nPlanbeständigkeit nur in Ausnahmefällen möglich, so wenn sich die Betroffenen bei\nPlanerlass noch nicht über die ihnen auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben\nkonnten und sie im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu\nverteidigen, oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben,\ndass das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahingefallen sein\nkönnte (vgl. BGer 1C_444/2014 vom 27. Januar 2015 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 127 I\n103 E. 6b). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die\ngesetzlichen Voraussetzungen oder rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass so\nerheblich geändert haben, dass die Planung rechtswidrig geworden sein könnte, und\ndas Interesse an ihrer Überprüfung beziehungsweise Anpassung die\nentgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit\nüberwiegt. Die vorfrageweise Planüberprüfung kann auch von beschwerdebefugten\nNachbarn geltend gemacht werden (BGE 145 II 83 E. 5.1 mit Hinweisen).\n\nDie Schutzverordnung der Beschwerdebeteiligten stammt zwar aus dem Jahr 1982.\nArt. 5 schreibt vor, die geschützten Ortsbilder zu erhalten (Abs. 1) und Bauten und\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAnlagen dem Charakter des Ortsbildes und dessen Umgebung anzupassen, wobei auf\ndie Bestimmungen des Baureglements (BauR) für die Kernzone und die Dorfkernzone\nverwiesen wird (Abs. 2), und lässt die Bewilligung von Ersatzbauten am gleichen\nStandort zu (Abs. 3). Dem Schutz des Ortsbildes wird durch die Einordnung des\nstrittigen Gebietes in die Kernzone K4, die speziellen Regelungen zur Kernzone in\nArt. 25 BauR und den Überbauungsplan für die südlich der L.__strasse liegenden\nGrundstücke Rechnung getragen. Die Beschreibung des kantonal geschützten\nOrtsbildes geht auf das Jahr 1990 zurück (vgl. Inventarblatt M.__ kantonal, www.sg.ch\nKultur/Denkmalpflege/Ortsbilder ISOS/ISOS und Ortsplanung/Inventarblätter der\nschützenswerten Ortsbilder). Damit hat auch der neue Richtplan, welcher dieses\nInventarblatt übernimmt, am Grad der Schutzwürdigkeit des fraglichen Abschnitts der\nL.__strasse nichts geändert. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar,\ninwieweit der kantonale Richtplan und das Inventarblatt zum schützenswerten Ortsbild\nvon M.__ dazu führen müssten, dass die dargestellten Regeln zum Ortsbildschutz den\nAnforderungen nicht ausreichend Rechnung tragen sollten. Sie weisen – mit Ausnahme\ndes Gestaltungsplans \"V.__\" für das gegenüber den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__\nnördlich der L.__strasse gelegene, jedoch ausserhalb der Kernzone liegende Gebiet –\nauch nicht auf tatsächlich veränderte Verhältnisse hin, welche eine Überarbeitung der\nSchutzverordnung verlangen würden.\n\n7. Die Beschwerdeführer rügen verschiedene Verstösse des Bauvorhabens gegen das\ngeltende materielle Baurecht. Sie machen geltend, die geplanten Neubauten verletzten\ndas Gebot der Einfügung in die Umgebung, wie es sich aus dem Baureglement und\nden entlang der Haldenstrasse im fraglichen Abschnitt geltenden\nSondernutzungsplänen ergebe (dazu nachfolgend Erwägung 7.1). Sie bestreiten\nsodann die rechtskonforme Erfüllung der Vorschriften zur Erstellung der\nPflichtparkplätze (dazu nachfolgend Erwägung 7.2).\n\n7.1. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, Neubauten auf den südlich an die\nL.__strasse angrenzenden Grundstücken dürften nicht höher als bisher gebaut werden\n(dazu nachfolgend Erwägung 7.1.2). Die geplanten Neubauten hielten sich zudem nicht\nan das Bauvolumen, das sich aufgrund des Ortsbildes und der umliegenden Bauten\nergebe (dazu nachfolgend Erwägung 7.1.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 14/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}