{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nWie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, hätte die Beschwerdebeteiligte nicht auf\ndie privatrechtliche Einsprache nach Art. 685 ZGB eintreten dürfen. Die Vorinstanz hat\nes indessen versäumt, den Einspracheentscheid, soweit er die Abweisung der\nprivatrechtlichen Einsprache nach Art. 685 ZGB zum Gegenstand hatte, aufzuheben\nund die Angelegenheit an die Beschwerdebeteiligte zur Ansetzung der vierzehntägigen\nFrist zurückzuweisen. Somit ist hinsichtlich der privatrechtlichen Einsprache nach\nArt. 685 ZGB die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit ist an die\nBeschwerdebeteiligte zur Ansetzung der gesetzlich vorgesehenen Frist für die\nBeschreitung des Zivilrechtswegs zurückzuweisen.\n\n4.2. Soweit die Beschwerdeführer in der fehlenden Berücksichtigung ihrer im\nBeschwerdeverfahren wiederholten Beweisanträge – Aktenbeizug,\nZeugeneinvernahmen, Beizug von Sachverständigen – eine Rechtsverweigerung\nbeziehungsweise eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erblicken, kann\nvorab auf die Begründung der Abweisung der entsprechenden Anträge im\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeverfahren (vgl. dazu oben Erwägungen 2.2-2.4) verwiesen werden. Da die –\nzwar erst im Beschwerdeverfahren – beigezogenen Sondernutzungspläne –\nÜberbauungsplan \"U.__\" und Gestaltungsplan \"V.__\" – in ihren wesentlichen Inhalten\nder Vorinstanz und den Beteiligten bekannt waren und zu keinen weiteren für die\nBeurteilung der Streitsache ausschlaggebenden Erkenntnissen führten, kann aus dem\nunterlassenen Beizug im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf eine Verletzung des\nrechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer geschlossen werden. Soweit die Vorinstanz\nden von den Beschwerdeführern beantragten Augenschein nicht durchgeführt hat, ist\nihr Vorgehen vor dem Hintergrund, dass bereits im Rekursverfahren gegen das frühere\n– und schliesslich zurückgezogene – Baugesuch vom 31. März 2014 ein mit einem – in\nden Akten enthaltenen – ausführlichen Fotodossier dokumentierter Augenschein\ndurchgeführt worden war, nicht zu beanstanden.\n\n5. In materieller Hinsicht erachten die Beschwerdeführer die Bewilligung des Abbruchs\nder bestehenden Wohnbauten als unzulässig (dazu nachfolgend Erwägung 6). Sie\nvertreten die Auffassung, die geplanten Neubauten stünden im Widerspruch zum\nmateriellen Baurecht, insbesondere aber zu den beiden entlang des fraglichen\nAbschnitts der Haldenstrasse geltenden Sondernutzungsplänen (dazu nachfolgend\nErwägung 7). Sie gehen davon aus, das Projekt verletze Vorschriften des\nGewässerschutzrechts (dazu nachfolgend Erwägung 8) und des Strassenrechts (dazu\nnachfolgend Erwägung 9). Für den Fall, dass das Bauvorhaben als im Einklang mit den\nöffentlich-rechtlichen Bauvorschriften stehend beurteilt werden sollte, machen sie\nschliesslich übermässige Einwirkungen im Sinn Art. 684 ZGB geltend (dazu\nnachfolgend Erwägung 10).\n\n6. Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Bewilligung des Abbruchs\nder auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ bestehenden Wohnhäuser Vers.-\nNrn. 02__ und 01__. Sie berufen sich auf das Bundesinventar der schützenswerten\nOrtsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS, dazu nachfolgend Erwägung\n6.1), den neuen kantonalen Richtplan (dazu nachfolgend Erwägung 6.2) und die\nkommunale Schutzverordnung aus dem Jahr 1982, die zwingend zu überarbeiten sei\n(dazu nachfolgend Erwägung 6.3).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n6.1. Das Bundesinventar des ISOS umfasst über 1'200 Ortsbilder von nationaler\nBedeutung (vgl. Anhang der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten\nOrtsbilder der Schweiz; SR 451.12, VISOS). Mit dessen Änderung vom 7. November\n2012 wurde das Ortsbild von Gossau als \"verstädtertes Dorf\" aus dem Anhang entfernt\n(AS 2012 S. 6081 f.). Das anerkennen auch die Beschwerdeführer. Ein Verbot, die auf\nden Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ bestehenden Wohnbauten abzubrechen und\ndurch Neubauten zu ersetzen, lässt sich jedenfalls nicht mit dem Bundesinventar der\nschützenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung begründen.\n\n6.2. Die Beschwerdeführer erachten den am 13. November 2017 ergangenen\nvorinstanzlichen Rekursentscheid als rechtswidrig, weil er den von der Regierung am\n17. Januar 2017 erlassenen und vom Bundesrat am 1. November 2017 genehmigten\nbehördenverbindlichen kantonalen Richtplan nicht berücksichtige.\n\nIm kantonalen Richtplan ist M.__ in der Liste der schützenswerten Ortsbilder von\nkantonaler Bedeutung als \"verstädtertes Dorf\" aufgeführt (vgl. Richtplan Kanton\nSt. Gallen, S31). Im dazugehörigen Inventarblatt wird das Gebiet 19__ – das\nausgedehnte Wohn- und Villenquartier am Hangfuss unter dem E.__ und O.__ – mit\ndem Ziel der Strukturerhaltung angeführt; Substanzerhaltung wird einzig für eine östlich\nin diesem Gebiet gelegene Baugruppe 7.1 angestrebt. Der Strassenzug im Abschnitt,\nder für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit von Bedeutung ist, wird als\n\"regelmässige Reihe von meist traufständigen bürgerlichen Wohnhäusern an der\nL.__strasse, um 1900\" beschrieben, ohne dass in diesem Zusammenhang die\nErhaltung der Substanz als Ziel angegeben würde (vgl. Inventarblätter der\nschützenswerten Ortsbilder – M.__ – M.__, L, act. 17/14/4 S. 7 7.0.1). Mit dem neuen\nkantonalen Richtplan lässt sich deshalb kein Verbot, die auf den Grundstücken\nNrn. 03__ und 04__ bestehenden Wohnhäuser durch Neubauten zu ersetzen,\nbegründen. Im Übrigen ist die kantonale Denkmalpflege, welche am 11. Februar 2015\nzum Projekt aus dem Jahr 2014 Stellung genommen hat (act. 16/7, Beilage 6), zu\nkeinem anderen Ergebnis gekommen.\n\n"}