{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\n3. Insbesondere hinsichtlich der materiellen Behandlung der Beschwerde ist vorab\nfestzuhalten, dass am 1. Oktober 2017 das Planungs- und Baugesetz vom 5. Juli 2016\n(sGS 731.1, PBG) in Kraft getreten ist. Das frühere Gesetz über die Raumplanung und\ndas öffentliche Baurecht (in der bis 30. September 2017 gültigen Fassung; Baugesetz,\nnGS 39-91, BauG) wurde mit Art. 172 Ingress und lit. a PBG zwar aufgehoben, bleibt\njedoch gemäss Art. 173 PBG auf Baubewilligungsverfahren anwendbar, wenn der\nerstinstanzliche Entscheid der Baubewilligungsbehörde – wie vorliegend am 3. Juni\n2016 – vor dem 1. Oktober 2017 erging (Abs. 1) und das neue Recht für den\nBaugesuchsteller nicht günstiger ist (Abs. 2).\n\n4. Zunächst ist auf die von den Beschwerdeführern gerügten Verfahrensfehler\neinzugehen.\n\n4.1. Die Beschwerdeführer bringen vor, der vorinstanzliche Entscheid sei unvollständig,\nda dieser hinsichtlich Art. 684 f. ZGB und entgegen Art. 86 Abs. 2 BauG weder in\neinem gesonderten Entscheid noch mit einer eigenen Dispositivziffer erging. Zudem\nhabe die Beschwerdebeteiligte zu Recht über die privatrechtliche Einsprache sowohl\nnach Art. 684 ZGB als auch nach Art. 685 ZGB entschieden. Dazu verweisen sie auf\ndas bundesgerichtliche Urteil BGer 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014. Soweit nun\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\naber eine erneute Praxisänderung vorliege, hätte die Vorinstanz den Rekurs an die\nBeschwerdebeteiligte zur erneuten Behandlung der Einsprache nach Art. 685 ZGB\nzurückweisen oder unter Beachtung von Art. 84 Abs. 3 BauG zumindest eine Frist von\nvierzehn Tagen zur Einleitung eines zivilrechtlichen Verfahrens einräumen müssen.\n\nArt. 86 Abs. 2 BauG (übernommen in Art. 157 Abs. 2 PBG) schreibt vor, dass\ngleichzeitig mit dem Entscheid über die Baubewilligung in einer gesonderten Verfügung\nüber die privatrechtliche Einsprache gemäss Art. 684 ZGB zu entscheiden ist. Aufgrund\nder unterschiedlichen Rechtsmittel auf Bundesebene haben die kantonalen\nRechtsmittelinstanzen in gleicher Weise zu verfahren (B. Heer, St. Gallisches Bau- und\nPlanungsrecht, Bern 2003, Rz. 961). Gemäss gefestigter Praxis werden diese\nVoraussetzungen erfüllt, wenn die zuständige Gemeindebehörde im Dispositiv des\nEinspracheentscheides gesondert über die Begründetheit der privatrechtlichen\nEinsprache nach Art. 684 ZGB befindet und die Entscheidgründe ohne Weiteres den\nzugehörigen Erwägungen entnommen werden können. Werden diese Formvorschriften\neingehalten, ist gewährleistet, dass der Entscheid über die privatrechtliche Einsprache\ngemäss Art. 684 ZGB gesondert vollstreckt oder angefochten werden kann (vgl. GVP\n1977 Nr. 5; VerwGE B 2016/215 vom 22. Februar 2018 E. 5, www.gerichte.sg.ch). Die\nVorinstanz hat zwar – worauf die Beschwerdeführer hinweisen – über die\nzivilrechtlichen Ansprüche nicht in einer besonderen Ziffer des Dispositivs entschieden.\nAus dem Dispositiv geht jedoch klar hervor, dass auch der Rekurs gegen die\nAbweisung der privatrechtlichen Einsprache nach Art. 684 ZGB nicht gutgeheissen\nwurde. Vielmehr umfasste die Abweisung des Rekurses das Rechtsmittel auch\ninsoweit, als es sich gegen die von der Beschwerdebeteiligten in einer besonderen\nZiffer festgehaltene Abweisung der privatrechtlichen Einsprache gemäss Art. 684 ZGB\n(vgl. act. 16/8/V) gerichtet hat. Dass den Beschwerdeführern eine sachgerechte\nAnfechtung des Rekursentscheides beim Verwaltungsgericht verunmöglicht worden\noder ihnen ein anderer rechtlicher oder tatsächlicher Nachteil entstanden wäre, ist nicht\nersichtlich. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich – jedenfalls diesbezüglich – nicht\nals unvollständig.\n\nNach der st. gallischen Praxis und Rechtsprechung kann eine zusammen mit der\nöffentlich-rechtlichen Einsprache im Baubewilligungsverfahren erhobene und\nbehandelte privatrechtliche Einsprache entsprechend dem klaren und eindeutigen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWortlaut – insbesondere auch des Randtitels – von Art. 86 Abs. 1 BauG (übernommen\nin Art. 154 PBG) einzig die Immissionseinsprache nach Art. 684 ZGB beinhalten.\nWerden zusammen mit der öffentlich-rechtlichen Einsprache auch Schädigungen durch\nGrabungen und Bauten im Sinn von Art. 685 ZGB geltend gemacht und wurde keine\nentsprechende privatrechtliche Einsprache auf dem Zivilweg erhoben, setzt die\nzuständige Gemeindebehörde dem Einsprecher im Einspracheentscheid entsprechend\nArt. 84 Abs. 3 BauG (übernommen in Art. 155 Abs. 2 PBG) eine Frist von vierzehn\nTagen zur Einleitung dieses Verfahrens an. Das von den Beschwerdeführern erwähnte\nUrteil des Bundesgerichts 5A_814/2014 vom 12. Dezember 2014 (VerwGE B 2015/279\nvom 28. März 2017 E. 6 mit weiteren Hinweisen; BGer 5C_1/2017 und 5A_434/2017\nvom 10. August 2017), nach welchem im öffentlich-rechtlichen Verfahren auch über\nprivatrechtliche Einsprachen im Sinn von Art. 685 ZGB entschieden werden kann, ist\ninsbesondere unter dem neuen st. gallischen Recht nach dem klaren Willen des\nGesetzgebers nicht massgebend (vgl. Botschaft, in: ABl 2015 S. 2521 f.; vgl. auch die\nBestätigung der Zulässigkeit dieser Lösung in BGer 5A_948/2015 vom 12. August 2016\nund die Materialien zum VIII. Nachtrag zum VRP, Protokoll der Sitzung der\nvorberatenden Kommission vom 25. August 2016 S. 23/24, www.ratsinfo.sg.ch,\nGeschäfte Nrn. 22.15.16 und 23.15.01).\n\n"}