{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\n2.2. Die Vorinstanz hat dem Verwaltungsgericht entsprechend den Vorgaben von\nArt. 64 in Verbindung mit Art. 53 VRP die Akten überwiesen. Teil der Akten ist auch das\nDossier des Rekurses Nr. 00-0001__, welcher ein für die Grundstücke Nrn. 03__ und\n04__ am 31. März 2014 eingereichtes und im Rekursverfahren zurückgezogenes\nBaugesuch zum Gegenstand hatte (ohne die Vorakten der Beschwerdebeteiligten;\nact. 17). Darin enthalten sind die Ergebnisse hydrogeologischer Vorabklärungen,\numfassend unter anderem auch Bohrungen, im Hinblick auf den Bau einer\nWärmepumpenanlage mit Erdsonden von 4x200 Metern Länge auf den Grundstücken\nNrn. 03__ und 04__ (act. 17/14, Beilage 2). Zudem hat das Verwaltungsgericht dem\nBegehren der Beschwerdeführer entsprechend den Gestaltungsplan \"V.__\" beigezogen\n(act. 33-35).\n\nDie Beschwerdeführer beantragen darüber hinaus den Beizug weiterer Akten, nämlich\nder Detailpläne der heutigen Überbauung der Grundstücke Nrn. 03__ und 04__, der\nPläne und Akten zur Entwässerung der Grundstücke an der L.__strasse 14__-07__ und\nB.__strasse 15, der Bauakten zur Verbreiterung der Haldenstrasse, der Akten zu\nhydrogeologische Bohrungen auf den Liegenschaften L.__strasse 16__, 17__, 18__ und\n07__ sowie der Akten \"Rekursverfahren 00-0001__\" mit den Urteilen des Verwaltungsund des Bundesgerichts.\n\nZur Beurteilung der im vorliegenden Verfahren umstrittenen Fragen, ob sich die\ngeplanten Neubauten auf den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__ ausreichend ins\nOrtsbild einfügen, ob die vorgesehene Bereitstellung der Pflichtparkplätze den\nbaurechtlichen Anforderungen entspricht und ob es sich bei dem über die Grundstücke\nverlaufenden eingedolten Wasserlauf um ein offenzulegendes öffentliches Gewässer\nhandelt, sind die Bauakten zur Verbreiterung der L.__strasse und anderer\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBaubewilligungsverfahren entlang der L.__strasse ebenso wenig von Belang wie Pläne\nzu den auf den Grundstücken bestehenden Mehrfamilienhäusern Vers.-Nrn. 02__ und\n01__. Die tatsächlichen Verhältnisse ergeben sich in ausreichender Klarheit aus den\nVorakten und aus den verschiedenen von den Verfahrensbeteiligten und insbesondere\nvon den Beschwerdeführern eingereichten Fotografien, dem Modell und den anlässlich\ndes Augenscheines gewonnenen Eindrücken. Nachdem die Beschwerdeführer –\nanders als im Rekursverfahren – keine Verletzung von Normen des\nGrundwasserschutzes mehr rügen, erübrigt sich der Beizug in diesem Zusammenhang\nstehender Beweismittel, wie insbesondere der Ergebnisse weiterer hydrogeologischer\nBohrungen. Soweit die Beschwerdeführer die Verletzung gewässerschutzrechtlicher\nAbstandsvorschriften mit Akten des \"Rekursverfahrens 00-0001\" belegen wollen, sind\ndie in dieser Angelegenheit ergangenen Entscheide (VerwGE B 2013/159 vom\n21. Oktober 2014, www.gerichte.sg.ch; BGer 1C_573/2014 vom 29. April 2015) dem\nVerwaltungsgericht ebenso bekannt wie dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer,\nder an jenen Verfahren ebenfalls als Parteivertreter beteiligt war.\n\n2.3. Die Beschwerdeführer beantragen, C.__, Leiter H.__amt der\nBeschwerdebeteiligten, sowie D.__, I.__ AG, als Zeugen zu befragen. Die im\nRekursverfahren beantragte Zeugeneinvernahme (act. 16/23) stand im Zusammenhang\nmit dem Amtsbericht des Amtes für Umwelt und Energie vom 4. Oktober/20. Dezember\n2016 zu Fragen des Grundwasserschutzes (act. 16/13 und 25). Mangels\nentsprechender Rüge erübrigen sich diese Befragungen. Im Beschwerdeverfahren wird\ndie Einvernahme dieser Personen ganz allgemein im Zusammenhang mit den\nprivatrechtlichen Rügen nach Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210,\nZGB) beantragt. Inwieweit die Befragung dieser Personen als Zeugen über die aus den\nAkten ersichtlichen Tatsachen hinaus zur Klärung des rechtlich relevanten\nSachverhaltes beitragen könnte, wird in der Beschwerde nicht konkret dargelegt und\nist auch nicht ersichtlich. Dem Beweisantrag ist deshalb auch insoweit nicht zu\nentsprechen.\n\n2.4. Wie darzulegen sein wird, ergibt sich der gewässerschutzrechtlich massgebende\nSachverhalt aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Akten, insbesondere aber\naus dem zu dieser Frage abgegebenen und ergänzten Bericht des kantonalen\nTiefbauamtes vom 19. September 2016/12. Januar 2018. Deshalb erübrigt sich die von\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nden Beschwerdeführern beantragte Einholung einer Expertise zur Entwässerung des\nGebiets J.__ im Bereich gemäss Siegfried-Karte.\n\n2.5. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen\nVerhandlung mit Anhörung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung fallen\nStreitigkeiten über übermässige, die nachbarlichen Abwehrrechte verletzende\nImmissionen insbesondere dann in den Geltungsbereich von Art. 6 der Europäischen\nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 101, EMRK),\nwenn – wie vorliegend – die Anwendung von Art. 684 ZGB umstritten ist (vgl. BGE 127\nII 306 E. 5). Dem Begehren wurde deshalb entsprochen, indem das Verwaltungsgericht\ndie Beteiligten am 5. Juli 2019 zum Augenschein mit mündlicher Verhandlung vom\n22. August 2019 eingeladen hat. Anlässlich des Augenscheins erhielten die\nAnwesenden – insbesondere auch der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter –\nGelegenheit, sich zur Angelegenheit mündlich zu äussern.\n\n"}