{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 16. März 2018, die Beschwerde\nsei abzuweisen, und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid. G.__\n(Beschwerdegegner) liess sich durch seinen Rechtsvertreter am 4. April 2018\nvernehmen und beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne. Die\nBaukommission der Politischen Gemeinde M.__ (Beschwerdebeteiligte) verzichtete am\n6. April 2018 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdeführer nahmen\nam 22. Mai 2018 Stellung. Im Laufe der Bearbeitung der Beschwerde hat das\nVerwaltungsgericht einen Auszug aus dem Überbauungsplan \"U.__\" (act. 32) und den\ndie nördlich an die Haldenstrasse angrenzenden Grundstücke Nrn. 09__-13__\numfassenden Gestaltungsplan \"V.__\" (act. 33-35) beigezogen. Am 6. Januar 2019\nhaben die Beschwerdeführer zusammen mit einer zusätzlichen Eingabe einen \"Plan mit\nden Innenentwicklungsgebieten\" der Beschwerdebeteiligten vom 23. Mai 2018 zu den\nAkten gereicht (act. 37). Die Verfahrensbeteiligten wurden am 9. Januar 2019 über die\nAktenergänzungen in Kenntnis gesetzt. Das Verwaltungsgericht hat am 22. August\n2019 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters, des zuständigen\nLeiters des vorinstanzlichen Verfahrens, der Vizepräsidentin des Stadtrates und der\nLeiterin des Bausekretariats der Beschwerdebeteiligten sowie des Rechtsvertreters des\nBeschwerdegegners auf der L.__strasse bei den Grundstücken Nrn. 03__ und 04__, auf\ndem Grundstück Nr. 13__ (Einfahrt in die Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 12__) und\naus der Wohnung der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung mit Augenschein\ndurchgeführt.\n\nAuf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Ausführungen der\nBeschwerdeführer und der Beschwerdegegner zur Begründung ihrer Anträge sowie die\nFeststellungen anlässlich des Augenscheins und die Akten wird, soweit wesentlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Das Verwaltungsgericht ist zum Entscheid in der Sache zuständig (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Als Adressaten des\nangefochtenen Entscheides sind die im Rekursverfahren mehrheitlich unterlegenen\nBeschwerdeführer, die Eigentümer einer unmittelbar gegenüber den Grundstücken\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNrn. 707 und 708 liegenden Wohnung sind, zur Ergreifung des Rechtsmittels berechtigt\n(Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerde gegen den am\n15. November 2017 versandten Rekursentscheid wurde mit Eingabe vom\n29. November 2017 rechtzeitig erhoben und erfüllt zusammen mit der Ergänzung vom\n19. Februar 2018 formal und inhaltlich die gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in\nVerbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Soweit die Beschwerde –\nwas der Beschwerdegegner in allgemeiner Weise geltend macht – in einzelnen Punkten\nals nicht hinreichend begründet erscheint, ist dies den Erwägungen zu den\nentsprechenden Rügen der Beschwerdeführer zu entnehmen. Auf die Beschwerde ist\ngrundsätzlich einzutreten.\n\nNicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit die Aufhebung der\nBaubewilligung vom 3. Juni 2016 (Ziffern 1a und 2a) und der Einspracheentscheide\nvom 23. Mai 2016 (Ziffern 1c und 2c) beantragt wird. Sie gelten als mit dem\nRekursentscheid inhaltlich mitangefochten (\"Devolutiveffekt\", vgl. BGer 1C_475/2016\nvom 7. April 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 134 II 142 E. 1.4).\n\nZu berücksichtigen ist auch der von den Beschwerdeführern am 6. Januar 2019\nausserhalb gesetzlicher oder richterlicher Fristen und der Gelegenheit zu freiwilligen\nBemerkungen eingereichte \"Plan mit den Innenverdichtungsgebieten\" der\nBeschwerdebeteiligten vom 23. Mai 2018. Das Verwaltungsgericht hat die\nBeschwerdeführer am 9. Januar 2019 über den Beizug die L.__strasse betreffender\nSondernutzungspläne in Kenntnis gesetzt. Jedenfalls als Reaktion darauf wäre es den\nBeschwerdeführern unbenommen gewesen, im Hinblick auf die Feststellung des\nmassgeblichen Sachverhalts ihrerseits Ergänzungen vorzubringen. Dass sie dies\nbereits vorgängig gemacht haben, darf sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken (vgl.\ndazu VerwGE B 2015/308 vom 26. Oktober 2017 E. 3, www.gerichte.sg.ch). Dies gilt\numso mehr, als das Verwaltungsgericht die Angelegenheit als einzige kantonale\nrichterliche Rechtsmittelinstanz prüft und der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu\nerstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel\nunterbreitet werden können (vgl. Art. 110 des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht; Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110, BGG; BGE 135 II 369 E. 3.3).\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1. Die Beschwerdeführer stellen verschiedene prozessuale Anträge, nämlich den\nBeizug zusätzlicher Akten (dazu nachfolgend Erwägung 2.2), die Einvernahme von\nZeugen (dazu nachfolgend Erwägung 2.3), die Einholung einer Expertise zur\nEntwässerung eines grösseren, auch die Grundstücke Nrn. 03__ und 04__\numfassenden Gebiets (dazu nachfolgend Erwägung 2.4) sowie die Durchführung eines\nAugenscheines mit Anhörung und mündlicher Verhandlung (dazu nachfolgend\nErwägung 2.5).\n\n"}