{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-08-22", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2017-243_2019-08-22.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5746&type=1563347022&cHash=229658fcfd40abbae10ced6f9b635406", "Checksum": "d5e9eb7cd4367b61ebc6f6045397e3cd"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2017/243"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:53:21", "Checksum": "c1055ace2d703f341596d4c953106586", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 22.08.2019 B 2017/243\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2017/243\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 04.11.2019\nEntscheiddatum: 22.08.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 22.08.2019\nBaurecht, Art. 15 Abs. 2 BauG. Das kantonale Baurecht verlangt für die\nKernzone eine gute Einfügung ins Ortsbild. Die kommunalen\nRegelbauvorschriften dürfen keine besonders gute Einordung verlangen.\nSoweit die Politische Gemeinde eine besonders gute Einfügung verlangen\nwill, ist sie gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG auf den Erlass besonderer\nSchutzvorschriften für erhaltungswürdige Altstadtgebiete und Dorfkerne\nverwiesen. Der fragliche Überbauungsplan enthält keine solche Vorschrift,\nsondern beschränkt sich darauf, den Gebäudetyp – Wohn- und\nGeschäftsgebäude mit maximal drei Geschossen – und die Bauweise – offen\n– festzulegen. Das umstrittene Bauprojekt respektiert die Vorschriften des\nÜberbauungsplans und die Regelbauvorschriften und fügt sich gut in die\nUmgebung ein (Verwaltungsgericht, B 2017/243).\n\nEntscheid vom 22. August 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Eugster; Verwaltungsrichterin Zindel, Verwaltungsrichter Steiner;\nGerichtsschreiber Scherrer\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nX.__ und Y.__,\n\nBeschwerdeführer,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Pfister, Advokaturbüro Pfister,\nMuseumstrasse 35, 9000 St. Gallen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ngegen\n\nBaudepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nG.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Möhr, GM Rechtsanwälte, St. Jakob-\nStrasse 37, 9000 St. Gallen,\n\nsowie\n\nPolitische Gemeinde M.__, vertreten durch die Baukommission,\n\nBeschwerdebeteiligte,\n\nGegenstand\n\nAbbruch der Wohnhäuser Vers.-Nrn. 01__ und 02__ sowie Neubau von zwei\nMehrfamilienhäusern\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. J.__ und Z.__ sind je zur Hälfte Miteigentümer des Grundstücks Nr. 03__,\nGrundbuch M.__, mit einer Fläche von 355 Quadratmetern. W.__ ist Eigentümer des\nnordöstlich angrenzenden Grundstücks Nr. 04__ mit einer Fläche von 376\nQuadratmetern (act. 17/14, Beilage 9). Die Grundstücke grenzen im Norden an die in\nsüdwestlicher Richtung verlaufende, als Gemeindestrasse 2. Klasse eingeteilte\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nL.__strasse und liegen in der Kernzone K4. Sie sind zudem Teil des Überbauungsplans\n\"U.__\" aus den Jahren 1913/1952, welcher für die südlich an die L.__strasse\nangrenzenden Grundstücke Wohn- und Geschäftshäuser mit maximal drei Geschossen\nin offener Bauweise vorschreibt (act. 32; act. 17/24-25; www.geoportal.ch intern/\nSondernutzungspläne Gemeinde).\n\nG.__ ersuchte am 11. Dezember 2015 um Bewilligung des Abbruchs der auf den\nGrundstücken bestehenden Wohnhäuser Vers.-Nrn. 02__ und 01__ und des Neubaus\neines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 03__ (L.__strasse 05__) und eines\nDreifamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 04__ (L.__strasse 06__) mit je zwei\nVollgeschossen und einem Dachgeschoss sowie eines Besucherparkplatzes. Die\nBaukommission der Politischen Gemeinde M.__ wies die verschiedenen gegen das\nBauvorhaben erhobenen öffentlich- und privatrechtlichen Einsprachen am 23. Mai 2016\nab und bewilligte am 3. Juni 2016 den Abbruch und die Neubauten.\n\nB. Gegen die Abweisung ihrer Einsprache und die Erteilung der Baubewilligung\nerhoben X.__ und Y.__ – Eigentümer der obersten Wohnung im direkt gegenüber den\nGrundstücken Nrn. 03__ und 04__ liegenden Mehrfamilienhaus L.__strasse 07__ –\nRekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Dieses hiess den Rekurs am\n13. November 2017 teilweise gut und ergänzte die Baubewilligung mit der Auflage, die\nfür die Realisation des Bauvorhabens erforderlichen sieben Pflichtparkplätze in der\nTiefgarage Vers.-Nr. 08__ – auf der Liegenschaft L.__strasse 07 – vor Baubeginn\nrechtlich sicherzustellen.\n\nC. Y.__ und X.__ (Beschwerdeführer) erhoben gegen den am 15. November 2017\nversandten Entscheid des Baudepartements (Vorinstanz) durch ihren Rechtsvertreter\nmit Eingabe vom 29. November 2017 und Ergänzung vom 19. Februar 2018\nBeschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragen, unter Kosten- und\nEntschädigungsfolge seien der angefochtene Entscheid sowie die Baubewilligung vom\n3. Juni 2016 und die Einspracheentscheide vom 23. Mai 2016 sowohl wegen\nVerletzung öffentlich-rechtlicher als auch privatrechtlicher Vorschriften aufzuheben. Die\nBaubewilligung sei zu verweigern und die öffentlich- und privatrechtlichen Einsprachen\nder Beschwerdeführer seien gutzuheissen, eventualiter sei die Angelegenheit zur\nnochmaligen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/28\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}