3. Die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren von insgesamt CHF 6'000 bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung der geleisteten Kostenvorschüsse in gleicher Höhe. 4. Der Beschwerdeführer entschädigt die Beschwerdebeteiligte für das Beschwerdeverfahren B 2017/160 ausseramtlich mit CHF 3'000, zuzüglich 4% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Abteilungspräsident Der Gerichtsschreiber Zürn Bischofberger © Kanton St.Gallen 2024 Seite 17/17