Entsprechend der Verlegung der amtlichen Kosten hat der Beschwerdeführer die Beschwerdebeteiligte für das Beschwerdeverfahren B 2017/160 ausseramtlich zu entschädigen (Art. 98 VRP in Verbindung mit Art. 98bis VRP). Im Verfahren B 2018/152 hat sich die Beschwerdebeteiligte nicht geäussert und keinen Entschädigungsantrag stellt, weshalb ihr eine solche im Verfahren B 2018/152 auch nicht zuzusprechen ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdebeteiligten hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung nach Ermessen festzulegen ist (vgl. Art. 30 Ingress und lit. b Ziff. 1 sowie Art. 31 Abs. 1 und 2 des Anwaltsgesetzes; sGS 963.70, AnwG, Art. 6 und Art. 19 der Honorarordnung;