Die Beschwerde B 2017/160 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die amtlichen Kosten der Beschwerdeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 95 Abs. 1 VRP). Angemessen ist eine Entscheidge-bühr von insgesamt CHF 6'000 (Art. 7 Ziff. 222 der © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/17 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12, GKV). Diese wird mit den geleisteten Kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet.