f. nach der Genehmigung durch das Baudepartement am 20. Oktober 1982 (B 2018/152 act. 19/12/86) innert nützlicher Frist anzufechten oder sich zumindest nach Rechtsmitteln zu erkundigen (vgl. dazu B. Ehrenzeller, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 112 Rz. 19). Dieses Unterlassen muss sich der Beschwerdeführer als deren Rechtsnachfolger unter Vertrauensgesichtspunkten anrechnen lassen. Seine diesbezüglichen Einwände erfolgten damit verspätet. Somit tut nichts zur Sache, ob die Argumentation der Vorinstanz 1 in dieser Hinsicht gegen das Verbot des überspitzten Formalismus und gegen Treu und Glauben verstiess.