Mangels Rechtsschutzinteresse hätte sich die Vorinstanz 1 des Weiteren auch nicht mit der Anfechtbarkeit der Wohnzone auf den Parzellen Nrn. 000__ f. auseinandersetzen müssen (vgl. dazu E. 1.5.3 f. des angefochtenen Entscheids, act. 2, S. 10 f.). Unbesehen davon, ist die Frist zur Anfechtung der Einzonungen auf den Parzellen Nrn. 000__ f. in den Jahren 1980 bis 1982 nach Treu und Glauben längst verstrichen.